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Datenschutzerklärung und -hinweise

Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Carla Cargo
Engineering GmbH (nachfolgend Carla Cargo genannt) mit Sitz in Bombach, die
am Amtsgericht Freiburg unter der Nr. HRB717878 eingetragen ist.

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Carla Cargo erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/ Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und/oder
dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
a. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn Carla Cargo sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
b. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote, Verträge, Produktbeschreibungen und Begriffsdefinitionen

2.1 Ein (Preis-) Angebot ist nicht bindend für Carla Cargo und gilt ausschließlich als
Einladung an den Kunden zur Erteilung eines Auftrags.
2.2 Nach der Erteilung eines Auftrags kann dieser nicht mehr vom Kunden
annulliert oder geändert werden, außer unter von Carla Cargo schriftlich
akzeptierten Bedingungen. Carla Cargo behält sich das Recht vor, Aufträge nach
einer schriftlichen Inkenntnissetzung des Kunden ohne Angabe von Gründen zu
annullieren. Carla Cargo ist nicht verpflichtet, bereits vom Kunden geleistete
Zahlungen zurückzuerstatten, außer wenn es sich bei diesen um Vorschüsse für
den annullierten Auftrag handelt.
2.3 Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde einen Auftrag erteilt oder falls
Carla Cargo einen Auftrag ausführt. Führt Carla Cargo auf Ersuchen des Kunden
Arbeiten für diesen aus, bevor ein Vertrag geschlossen oder ein Auftrag erteilt
wurde, dann wird der Kunde Carla Cargo hierfür gemäß der üblichen Tarife
bezahlen.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Maßgebend sind die von Carla Cargo am Tag der Lieferung/Leistung
ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
3.2 Die Verpackungs- und Versandkosten, Einfuhr- und Ausfuhrzölle und andere
ähnliche Zuschläge, Abgaben/Zölle oder Steuern, die über die Produkte und den
Transport der Produkte erhoben oder gefordert werden, gehen zu Lasten des
Kunden.

4. Bezahlung

4.1 Der Kunde wird die Rechnungen innerhalb der in der Rechnung aufgeführten
Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum begleichen.
4.2 Carla Cargo hat das Recht, eine Vorauszahlung oder eine andersartige
Sicherheit zu verlangen.
4.3 Sind Carla Cargo Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in
Frage stellen, ist Carla Cargo berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen
unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
4.4 Falls Carla Cargo keine vollständige und fristgerechte Bezahlung empfangen
hat, ist der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass hierzu eine Inverzugsetzung
erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Forderungen von Carla Cargo gegen den
Kunden, ungeachtet des Grundes oder der Art der Forderungen, unverzüglich fällig
und schuldet der Kunde Verzugszinsen 2 % pro Monat oder Monatsteil über die
ausstehenden Beträge. Carla Cargo hat in diesem Fall das Recht, alle Aktivitäten
für den Kunden zu verschieben oder auszusetzen, ohne dass für Carla Cargo als
Folge dieser Verschiebung oder Aussetzung gegenüber dem Kunden eine Haftung
entsteht.
4.5 Alle (außer-) gerichtlichen Kosten, die Carla Cargo für das Inkasso von Beträgen
entstehen, die der Kunde Carla Cargo schuldet, muss der Kunde mit einem
Minimum von 15 % der ausstehenden Beträge vergüten.
4.6 Ungeachtet einer eventuellen anderslautenden Erklärung muss der Kunde
Bezahlungen zur Begleichung von Schulden in der folgenden Reihenfolge tätigen:
Zinsen, (außer-) gerichtliche Inkassokosten, fällige Rechnungsbeträge
(ältere vor neueren).

5. Liefertermin

5.1 Der von Carla Cargo angegebene Liefertermin basiert auf den Umständen, die
im Moment des Vertragsabschlusses für Carla Cargo gelten und, insofern das
Unternehmen von den Leistungen Dritter abhängig ist, auf den Informationen, die
diese Dritten Carla Cargo gegeben haben.
5.2 Der Liefertermin ist immer ein angestrebter Termin und beinhaltet niemals eine
äußerste Lieferfrist. Mit der Auftragsbestätigung wird der angestrebte Liefertermin
vereinbart.
5.3 Der Kunde wird weder Schadensersatz fordern, falls der Liefertermin
überschritten wird. noch wird der Kunde den Vertrag in einem solchen Fall
auflösen. Der Kunde wird Carla Cargo für die Erfüllung des Vertrages, in
Rücksprache mit Carla Cargo, eine angemessene Frist einräumen. Erst falls Carla
Cargo es versäumt, den Vertrag innerhalb der angemessenen Frist zu erfüllen,
entsteht das Recht auf Auflösung des Vertrags. Carla Cargo ist nicht verpflichtet,
einen Schaden zu vergüten, es sei denn in diesen Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen oder dem Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
5.4 Carla Cargo hat jederzeit das Recht, Teillieferungen durchzuführen.

6. Gefahrübergang, Verpackung

6.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Werk
“Bombach” vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn Carla
Cargo den Transport mit eigenen Kräften besorgt.
6.2 Falls der Versand ohne Verschulden von Carla Cargo unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.3 Die Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
mehrfach verwendbare Transportmittel. Der Käufer ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach
verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der
Käufer ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand, ohne Beschädigung
verpflichtet.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an allen an den Kunden gelieferten Produkten geht erst dann auf
den Kunden über, wenn dieser allen sich aus dem Vertrag ergebenden
Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist, unter anderem, jedoch
nicht beschränkt auf Anschaffungspreis, eventuelle Zuschläge, Zinsen, Steuern und
Kosten, die aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund des
Vertrages fällig werden, und eventuelle Dienstleistungen, die im Zusammenhang
mit den Produkten geliefert werden oder wurden.
7.2 Der Kunde ist nicht befugt, die Produkte an Dritte zu vermieten oder sie Dritten
zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen, sie zu verpfänden oder in anderer Weise
zugunsten von Dritten zu belasten, bevor Carla Cargo das Eigentum an diesen
Produkten dem Kunden übertragen hat.
7.3 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte
ausschließlich im Rahmen der normalen Ausübung seines Betriebs oder Gewerbes
verwenden. Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht
nachkommt, ermöglicht der Kunde es Carla Cargo auf Ersuchen unverzüglich, alle
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu kontrollieren und/oder von
dem Ort zurückzuholen, an dem sie sich befinden.

8. Garantie

8.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
8.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Carla Cargo bestehen
nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
8.3 Soweit ein von Carla Cargo zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist
Carla Cargo zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Fristen zu gewähren. Carla Cargo ist nach ihrer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind.
8.6 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Carla Cargo und /oder des
Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien /Ersatzteile
verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung
von Carla Cargo für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der
Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten
Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
8.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem
Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und 634
a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
8.8 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Carla Cargo
haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind; insbesondere haftet Carla Cargo nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Käufers.
8.9 Carla Cargo haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Carla Cargo
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen;
insoweit haftet Carla Cargo insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
8.10 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner
nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in
denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein
einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der
Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die
Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko
von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9. Gesamthaftung

9. 1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist —
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs —
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.2 Die Begrenzung nach Ziff. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
9.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.

10. Höhere Gewalt

10.1 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die Carla Cargo die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen Carla Cargo,
die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die
vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten von Carla Cargo oder deren
Unterlieferanten eingetreten sind.
10.2 Falls eine Situation höherer Gewalt dreißig (30) Tage anhält, haben beide
Parteien das Recht, den Vertrag in vollem Umfang oder teilweise schriftlich zu
kündigen. Falls an der Seite von Carla Cargo höhere Gewalt vorliegt, dann hat der
Kunde kein Recht auf Kompensation oder Schadensersatz, selbst dann nicht,
wenn Carla Cargo von einem derartigen Fall von höherer Gewalt profitieren würde.
10.3 Die Parteien müssen einander so schnell wie möglich nach dem Entstehen
einer (möglichen) Situation von höherer Gewalt schriftlich in Kenntnis setzen.

11. Geistiges Eigentum

11.1 Der Kunde darf nicht gegen Rechte des geistigen Eigentums von Carla Cargo
verstoßen. Die Liste dieser Rechte umfasst unter anderem, ist jedoch nicht darauf
beschränkt, Handelsmarken, Handelsnamen, Logos, Abbildungen, Text, Musterrechte,
Patente, Urheberrechte, Produktbeschreibungen oder andere
Wörter oder Symbole.
11.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen
Unterlagen behält sich Carla Cargo Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche
Informationen, auch schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von Carla Cargo.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

12.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Herstellern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Carla Cargo.
12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Geschäftssitz von Carla Cargo „79341 Kenzingen“ geltender Erfüllungsort.
12.3 Für diese Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S.
588, b.e.r. 1990 mII, 1699) ist ausgeschlossen.

13. Salvatorische Kausel

13. 1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.